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Sicherer Umgang mit Pyrotechnik

Amt Ludwigslust-Land

Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern.

Folgendes ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten:

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 24 Uhr abgebrannt werden. Personen unter 18 Jahren ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nicht erlaubt. Personen unter 12 Jahren dürfen auch keine Kleinstfeuerwerke (Kategorie 1) abbrennen. Die beiliegende oder aufgedruckte Gebrauchsanweisung ist unbedingt einzuhalten.

Gemäß § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (reetgedeckte Gebäude, Holzlager u. a.) verboten.

Weiterhin wird zum Jahreswechsel erneut vor dem Kauf von und dem Umgang mit Feuerwerkskörpern gewarnt, die im Nachbarland Polen erworben werden können, da die Herstellung dieser Erzeugnisse zum Teil weder überwacht noch kontrolliert wird. Die pyrotechnischen Gegenstände aus der Republik Polen genügen deshalb nicht den bei uns in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sicherheitsbestimmungen und bereits ihre Einfuhr ist strafbar.

Hinweis: Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder mit Geldbuße geahndet werden.

 

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