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Wer schützt uns vor Lärm?

Amt Ludwigslust-Land

Immer wieder erreichen mich „Hilferufe“ aufgebrachter Bürger aus unseren Gemeinden, die wissen wollen, ob denn der Nachbar dies oder das machen dürfe. 
Ist Rasenmähen sonntags erlaubt? Oder durfte die Party zum 30.Geburtstag bis in die Frühstunden andauern?                             Darf der mobile Bäcker, Fleischer oder Fischverkäufer mit seiner Huperei meine Nerven strapazieren?
Ich werde versuchen, einige der dringlichsten Fragen in           diesem Artikel zu beantworten. Wer weitergehende Informationen wünscht, kann mich gerne hierzu in der Amtsverwaltung aufsuchen oder bei mir telefonisch (03874/ 42 69 20) Auskunft einholen (Günter Möller).
1. Sonn-und Feiertage sind „Rasenmäherfrei“
Die Lärmbelästigung durch Rasenmäher ist einer der häufigsten Streitpunkte unter Nachbarn.
Dabei gibt es eindeutige Regelungen. Die Nutzung ist grundsätzlich werktags (also auch samstags) zwischen 07:00 und 19:00 Uhr gestattet. Besonders leise Geräte (unter 88 Dezibel) dürfen sogar bis 22:00 Uhr betrieben werden.
Wer seinen Rasen noch von Hand mit der Sense mäht, muss sich an keine Sperrzeiten halten. Sonn- und Feiertage sind „Rasenmäherfrei“ zu halten.
Seit dem Jahre 2006 gilt bundesweit die Geräte-und Maschinenlämschutzverordnung. Rasenmäher, je nach Nutzleistung, dürfen den Grenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel nicht überschreiten.
Besonders laute Geräte, wie zum Beispiel Motorsägen, Laubsauger oder Häcksler dürfen nur werktags von 09:00 bis 17:00 in Betrieb genommen werden.
2. Gartenpartys, Geburtstagsfeiern und Feten aller Art unter freiem Himmel ...
Sie werden dann zu einem Ärgernis, wenn durch den Lärm Nachbarn und Anlieger in ihrem Ruhebedürfnis beeinträchtigt werden. Die Freizeitlärmrichtlinie gibt Werte vor, die auch bei privaten Feiern zu beachten sind. Als Ausrichter eines solchen Festes tut man gut daran, seine Nachbarn vorher zu informieren, besser noch, sie an dem Ereignis teilhaben zu lassen.
Auch hier gilt: Sonn-und Feiertage und die Nachtruhe sind besonders geschützt.
Wer nachweisbar gegen bestehende Vorschriften verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die die Ahndung mit einem Verwarn-oder Bußgeld zulässt.
3. Darf der Bäcker oder Metzger mich hupend aus dem Schlaf reißen?
So oder ähnlich lauten häufig Anfragen aus der Bevölkerung. Um es vorweg zu nehmen: Nein! Schallzeichen (Hupen) darf nach der Straßenverkehrsordnung nur geben, wer sich und andere gefährdet sieht. Die Kundenbenachrichtigung kann auf anderem Wege erfolgen, dazu bedarf es keiner ausufernden Huperei vom Eingang des Dorfes bis zum Ortsausgangsschild.
Wer dahingehend unbelehrbar ist, muss auch hier mit Verwarn-oder Bußgeldern rechnen.
4. Hundegebell nervt
„Der Hund meines Nachbarn bellt bei fast jeder Gelegenheit“, sagte mir kürzlich ein Anrufer.
„Er bellt, wenn jemand kommt und wenn jemand geht. Er bellt, wenn der Postbote kommt oder ein Schwarm Vögel über das Haus fliegt oder ein Fahrzeug auf der Straße fährt. Und mein Nachbar? Er sagt mir frech ins Gesicht, dass wir doch auf dem Lande wohnen und Hundegebell dazu gehöre.“ 
Diese Auffassung teile ich bis zu einem gewissen Grade. Wenn es sich jedoch um so genannte „Kläffer“ handelt, die grundlos und unentwegt die Nachbarschaft terrorisieren, dann muss sich der Halter eines solchen Hundes etwas einfallen lassen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg teilt in einem Urteil vom 11.01.2007 die Meinung des Beschwerdeführers: „Geräusche, welche die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, wie Hundegebell, sind störende Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB.“ Das Gericht hat dabei im Sinne des klagenden Nachbarn entschieden und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro angedroht.
Beachten sollte man, dass diese Verfahren privat von den jeweiligen Streitparteien zu führen sind.

 

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